Information an alle Geflügelhalter:innen - aktuelle Geflügelpest

Veröffentlichungsdatum22.10.2024Lesedauer2 Minuten
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Ihr Geflügelbestand befindet sich in einer Zone (Schutz- oder Überwachungszone) und es sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

1. Geflügel ist aufzustallen und von Wassergeflügel getrennt zu halten.

2. Das Verbringen aus dem Betrieb und das Einbringen in den Betrieb von Geflügel und deren Produkten ist verboten.

3. Alle Fahrzeuge, die mit dem Geflügelpest-Virus kontaminiert sein könnten, müssen vor dem Verlassen des Betriebes gereinigt und desinfiziert werden.

Amt der OÖ Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen; Stand: 10.2024

4. Der Zugang von betriebsfremden Personen zu Geflügel haltenden Betrieben ist auf ein unerlässliches Minimum zu beschränken. Diese dürfen die Stallungen nur mit Einmalkleidung oder betriebseigener Kleidung betreten. Die Stallungen sind geschlossen zu halten, so dass Unbefugte keinen Zutritt haben. Es ist über alle BesucherInnen, die die Tierhaltung betreten, Buch zu führen.

- Einmalschutzkleidung ist nach dem Verlassen des Stalles sicher zu entsorgen (in einem verschlossenen Plastiksack mit dem Restmüll).

- Betriebseigene Kleidung ist nach der einmaligen Verwendung bei mindestens 40°C mit Waschmittel zu waschen.

5. Beim Eintreten in den Stall ist unbedingt eine Hygieneschleuse zu verwenden (Wanne mit Desinfektionsmittel zur Desinfektion der Stiefel). Ein für Geflügelpest geeignetes und zugelassenes Desinfektionsmittel muss entsprechend den Herstellerangaben regelmäßig gewechselt werden. Schmutz und Kot vermindern die Wirkung der Desinfektion!

6. Bei tot aufgefundenen Wildvögeln auf dem Betriebsgelände oder dem Grundstück ist direkter Kontakt mit dem Kadaver zu vermeiden und die Behörden sind unverzüglich zu informieren!

7. Das Verbot der Verfütterung von Speise- und Küchenabfällen ist zu beachten. Auch keine Eierschalen verfüttern.

8. Totes Geflügel ist seuchensicher zu lagern (verschlossen) und über die TKV (Tierkörperverwertung) zu entsorgen.

9. Geflügelpest kann auch über Eierkartons, Behältnisse und Einstreu übertragen werden. Auf die Herkunft von Produkten, die in den Betrieb eingebracht werden, ist zu achten.

10.Ein wirksames Schädlings- und Insektenbekämpfungsprogramm (insbesondere Mäuse und Ratten) ist vorzunehmen und der Zutritt für Haustiere


Informationsblatt_für_Geflügelhalter-innen_in_Zonen.pdf herunterladen (0.18 MB)

OTMPDF_20241010_OTM0026_0.pdf herunterladen (0.64 MB)

Bundesgesetzblatt_2024_II_284.pdf herunterladen (0.41 MB)

AVN_20241021_AVN_2024_10_1.pdf herunterladen (0.24 MB)